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Darüber hinaus unterliegen wir verschiedenen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten, die sich unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch (und der Abgabenordnung ergeben. Die dort vorgeschriebenen Fristen zur Aufbewahrung bzw. Dokumentation betragen zwei bis zehn Jahre. Schließlich richtet sich die Speicherdauer auch nach den gesetzlichen Verjährungsfristen, die z. B. nach den §§ 195 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Regel drei Jahre, in gewissen Fällen aber auch bis zu dreißig Jahre betragen können.
Jede betroffene Person hat im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben das Recht auf Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten (Art. 15 DSGVO), das Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO), das Recht auf Löschung (Art. 17 DSGVO), das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO), Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung (Art. 21 DSGVO) sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO). Beim Auskunftsrecht und beim Löschungsrecht sind die Einschränkungen nach §§ 34 und 35 Bundesdatenschutzgesetz zu berücksichtigen. Darüber hinaus besteht das Recht zur Beschwerde bei der Datenschutzaufsichtsbehörde gem. Art. 77 DS-GVO i.V.m. § 19 BDSG.